Auszug aus der

Satzung der Schützengesellschaft Kronach e. V. in Kronach.

In der gültigen Fassung vom 6.5.1999

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Kronach e. V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Kronach/Oberfranken. 
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützen-Bundes und über diesen Mitglied des Deutschen Sportschützen-Bundes.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist:
1. Die Pflege des Schießsportes als Leibesübung durch Abhaltung von Übungs- und Wettkampfschießen und durch die Bereitstellung und Unterhaltung der diesbezüglich notwendigen Anlagen und Einrichtungen.
2. die Pflege der mehrere Jahrhunderte alten Tradition.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein führt:
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
b) jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre,
c) Ehrenmitglieder.

§ 5 Beitritt

Mitglieder des Vereins können Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit ist dem Antrag entsprochen. Dem Verwaltungsausschuss ist über erfolgte Neuaufnahmen zu berichten.

§ 6 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. den Beitrag pünktlich zu entrichten,
2. den Verein nach besten Kräften zu fördern,
3. die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines geordneten und sicheren Schießbetriebes zu beachten
Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und die Vereinssatzung. Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt und für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
Alle Mitglieder haben Zutritt zu den Vereinsveranstaltungen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder.

§ 7 Ehrung verdienter Mitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Schießwesen besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für hervorragende Leistungen kann das Vereinsabzeichen in Gold verliehen werden. Über die Ernennung bzw. Verleihung entscheiden Vorstand und Verwaltungsausschuss, über die Ernennung zum Ehrenschützenmeister die Hauptversammlung. Ehrenschützenmeister haben Sitz und Stimmrecht im Verwaltungsausschuss.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch den Tod des Mitgliedes,
2. durch Austrittserklärung,
3. durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich Mitglieder trotz wiederholter Ermahnungen gegen die Satzung vergehen, sich unsportlich verhalten, den Schießbetrieb stören oder gefährden oder sich in anderer Weise vereinsschädigend verhalten. 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, im Falle des Widerspruches der Vorstand mit dem Verwaltungsausschuss endgültig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgewiesen.

§ 9 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen

Der jeweilige Mitgliedsbeitrag und die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Die Hauptversammlung kann auch die Festsetzung von Umlagen beschließen.