Schützengesellschaft Kronach e.V.


Abteilung Bund Deutscher Schützen BDS – Bund Bayerischer Schützen BBS


Abteilungsordnung vom 13.06.2016


Präambel
Die Schützengesellschaft Kronach e.V. (im Folgenden: SG Kronach) errichtet eine sportfachspezifische „Abteilung Bund Deutscher Schützen BDS – Bund Bayerischer Schützen BBS“ (im Folgenden: die Abteilung).
Die Abteilung tritt als Gruppe dem Bund Bayerischer Schützen (BBS) bei.
Über die Einrichtung und Auflösung der Abteilung entscheidet der Vorstand der SG Kronach. Unter Vorstand der SG Kronach ist der Vorstand gem. § 26 BGB zu verstehen. Der 2. Schützenmeister der SG Kronach ist befugt, Erklärungen des Vorstandes in dessen Vertretung an die Abteilung zu richten.
Zur Einbindung der Abteilung in die SG Kronach erlässt der Vorstand nachfolgende Abteilungsordnung.
Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 1 Rechtliche Stellung und Aufgaben der Abteilung
(1) Die Abteilung ist eine rechtlich unselbständige organisatorische Untergliederung der SG Kronach.
(2) Die Abteilung regelt die fachlichen Aufgaben ihres Sportbetriebes selbstständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzender Ordnungen der SG Kronach. Weisungen des Vorstandes, in Eilfällen des 2. Schützenmeisters, sind zu beachten.
(3) Die Abteilung ist an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Hauptversammlung der SG Kronach gefasst oder erlassen haben.
(4) Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vorstand der SG Kronach abgeschlossen werden. Dieser kann durch Beschluss Kompetenzen an die Abteilungsleitung übertragen.
(5) Der Vorstand hat das Recht, an Versammlungen der Abteilung teilzunehmen. Entsprechende Einladungen sind auch dem Vorstand über den 2. Schützenmeister zuzuleiten.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder in der Abteilung können alle Mitglieder der SG Kronach werden und nur diese.
(2) Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten die Regelungen der Satzung der SG Kronach entsprechend.
(3) Der Vorstand kann darüber hinaus weitere Kriterien und Voraussetzungen für die Aufnahme in der Abteilung festlegen. Dazu gehören insbesondere die sportartspezifischen Voraussetzungen.
(4) Alle Erklärungen eines Mitglieds zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft in der SG Kronach oder in der Abteilung müssen schriftlich erfolgen.

§ 3 Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus einer Abteilung
(1) Der Vorstand kann gegen ein Abteilungsmitglied unbeschadet der Mitgliedschaft in der SG Kronach folgende Maßnahmen durch Beschluss aussprechen:
a. Streichung von der Mitgliederliste
b. Ausschluss aus der Abteilung.
(2) Für die jeweiligen Verfahren gelten die Regelungen der Satzung der SG Kronach, ergänzend die Vorschriften des BGB entsprechend.

§ 4 Abteilungshaushalt, Aufnahmegebühren und Beiträge
(1) Die Abteilung kann kein eigenes Vermögen bilden.
(2) Die Abteilung bestreitet ihren finanziellen Aufwand durch die von der SG Kronach zugewiesenen Mittel.
(3) Für die Aufnahme in die Abteilung ist eine Gebühr i. H. v. € 100,- zu entrichten. Für Mitglieder der SG Kronach, die der Abteilung/Gruppe bis zum 30.06.2016 beitreten, beträgt die ermäßigte Aufnahmegebühr € 25,-.
(4) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Abteilungsmitglieder beträgt € 50,- und ist zum 01.01. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Erfolgt der Eintritt in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, wird der volle, sofort fällige Jahresbeitrag erhoben. Bei Eintritt ab dem 01.07. ist der halbe Beitrag sofort fällig.
(5) Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge sind an die SG Kronach zu bezahlen. Die an den BBS abzuführenden Gebühren und Beiträge werden durch die SG Kronach entrichtet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Grundsätzlich gelten für die Mitglieder der Abteilung die Regeln der Satzung der SG Kronach.
(2) Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, grundsätzlich an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.
(3) Bei der Benutzung der Einrichtungen ist die Schießstandordnung der SG Kronach zu beachten. Den Anordnungen des Abteilungsleiters ist Folge zu leisten.

§ 6 Abteilungsleitung
(1) Der Vorstand bestimmt einen Abteilungsleiter. Dieser wird im Verhinderungsfall vom 2. Schützenmeister vertreten.
(2) Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. Dies gilt insbesondere für die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber den übergeordneten Dachverbänden und Organisationen. Der Abteilungsleiter legt die Schießzeiten in Abstimmung mit dem Vorstand fest.
(3) Der Abteilungsleiter ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf des Schießbetriebs innerhalb der Abteilung, insbesondere Einhaltung der Schießstandordnung, der Sicherheit und versicherungsrechtlicher Notwendigkeiten.
(4) Der Abteilungsleiter berichtet der Vorstandschaft auf Verlangen über die Aktivitäten der Abteilung.

§ 7 Auflösung der Abteilung
(1) Die Abteilung kann durch Beschluss des Vorstandes der SG Kronach aufgelöst werden.
(2) Durch die Auflösung der Abteilung bleibt die Mitgliedschaft der Abteilungsmitglieder in der SG Kronach unberührt.


§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Diese Abteilungsordnung wurde durch den Vorstand der SG Kronach am 13.06.2016 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft; jede ältere Abteilungsordnung tritt zeitgleich außer Kraft.
(2) Sofern diese Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Satzung der SG Kronach entsprechend.

Kronach, 13. Juni 2016
Frank Jungkunz, 1. Schützenmeister
Matthias Kümmet, 2. Schützenmeister
Matthias Steller, Schatzmeister
Thea Xynos, Schriftführerin