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Satzung der Schützengesellschaft Kronach e. V. in Kronach

 

Inhalt:

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck

§ 3 Geschäftsjahr

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beitritt

§ 6 Rechte und Pflichten

§ 7 Ehrung verdienter Mitglieder

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 9 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen

§ 10 Vorstand

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

§ 12 Beschränkungen der Vollmacht

§ 13 Verwaltungsausschuss

§ 14 Sitzungen des Verwaltungsausschusses

§ 15 Sachausschüsse, Platzmeister

§ 16 Hauptversammlung

§ 17 Anträge zur Hauptversammlung

§ 18 Abstimmungen in der Hauptversammlung

§ 19 Außerordentliche Hauptversammlung

§ 20 Auflösung des Vereins

§ 21 Gemeinnützigkeit

§ 22 Verweisung auf andere Bestimmungen

§ 23 In-Kraft-Treten


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Kronach e. V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Kronach/Oberfranken.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützen-Bundes und über diesen Mitglied des Deutschen Sportschützen-Bundes.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist:

1. Die Pflege des Schießsportes als Leibesübung durch Abhaltung von Übungs- und Wettkampf- schießen und durch die Bereitstellung und Unterhaltung der diesbezüglich notwendigen Anlagen und Einrichtungen.

2. die Pflege der mehrere Jahrhunderte alten Tradition,

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein führt:
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
b) jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre,
c) Ehrenmitglieder.

§ 5 Beitritt

Mitglieder des Vereins können Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit ist dem Antrag entsprochen. Dem Verwaltungsausschuss ist über erfolgte Neuaufnahmen zu berichten.

§ 6 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. den Beitrag pünktlich zu entrichten,
2. den Verein nach besten Kräften zu fördern,
3. die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines geordneten und sicheren Schießbetriebes zu beachten.
Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und die Vereinssatzung. Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt und für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
Alle Mitglieder haben Zutritt zu den Vereinsveranstaltungen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder.

§ 7 Ehrung verdienter Mitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Schießwesen besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für hervorragende Leistungen kann das Vereinsabzeichen in Gold verliehen werden. Über die Ernennung bzw. Verleihung entscheiden Vorstand und Verwaltungsausschuss, über die Ernennung zum Ehrenschützenmeister die Hauptversammlung. Ehrenschützenmeister haben Sitz und Stimmrecht im Verwaltungsausschuss.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch den Tod des Mitgliedes,
2. durch Austrittserklärung,
3. durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich Mitglieder trotz wiederholter Ermahnungen gegen die Satzung vergehen, sich unsportlich verhalten, den Schießbetrieb stören oder gefährden oder sich in anderer Weise vereinsschädigend verhalten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, im Falle des Widerspruches der Vorstand mit dem Verwaltungsausschuss endgültig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgewiesen.

§ 9 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen

Der jeweilige Mitgliedsbeitrag und die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Die Hauptversammlung kann auch die Festsetzung von Umlagen beschließen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Schützenmeister,
dem 2. Schützenmeister,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so erfolgt die Wahl der Nachfolger für die restliche Amtszeit in der nächsten Hauptversammlung.
Vorstand und Verwaltungsausschuss können zwischenzeitlich ein Mitglied des Vereins kommissarisch mit der Führung des freigewordenen Amtes beauftragen. Das gilt nicht für das Amt des 1. Schützenmeisters.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode solange im Amt, bis ein neuer Vereinsvorstand gewählt ist. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die Wahl kann auf Antrag mit Stimmzettel vorgenommen werden. Bei mehreren Wahlvorschlägen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende (1. Schützenmeister) und der stellvertretende Vorsitzende (2. Schützenmeister), wobei jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird, von der aber der stellvertretende Vorsitzende (2. Schützenmeister) im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende (1. Schützenmeister) verhindert ist.
Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz in allen Beratungen und Versammlungen. Im Falle seiner Verhinderung und der Verhinderung des 2. Schützenmeisters ist er befugt, ein anderes Mitglied des Vorstandes oder des Verwaltungsausschusses mit seiner Vertretung zu beauftragen und ihm für eine bestimmte Zeit oder für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht zu erteilen.
Der 2. Schützenmeister ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Schießbetriebes und die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Er kann mit Zustimmung des Vorstandes für den Einzelfall oder einen ständigen Stellvertreter benennen.
Der Schatzmeister verwaltet das Gesellschaftsvermögen und führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet alljährlich der Hauptversammlung Bericht über die Jahresrechnung des vorausgegangenen Geschäftsjahres. Die Kassengeschäfte und die Jahresrechnung müssen von zwei Kassenprüfern, welche vom Verwaltungsausschuss jeweils für 2 Jahre bestimmt werden, überprüft werden.
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten und fertigt die Niederschriften über Hauptversammlungen, Sitzungen des Verwaltungsausschusses und Vorstandssitzungen. Die Niederschriften sind von ihm und dem 1. Schützenmeister, in dessen Verhinderung vom
2. Schützenmeister, zu unterzeichnen.

§ 12 Beschränkungen der Vollmacht

Der Vorstand hat bei folgenden Geschäften die Zustimmung des Verwaltungsausschusses einzuholen:
1.   Durchführung von baulichen Maßnahmen mit einem Kostenaufwand von mehr als € 50.000,-und weniger als € 100.000,--
2.   Aufnahme von Krediten und Bestellung von Grundschulden von mehr als € 50.000,-- und weniger als € 100.000,-- .
Darüberhinaus ist die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich. Dies gilt insbesondere für den Ankauf und Verkauf von Grundstücken.

§ 13 Verwaltungsausschuss

Zur Unterstützung des Vorstandes besteht ein Verwaltungsausschuss aus zehn Mitgliedern. Dem Vorstand bleibt das Recht vorbehalten bis zu 3 Ausschussmitglieder selbst zu bestimmen. Die übrigen Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wahl kann auf Antrag mit Stimmzettel vorgenommen werden.
Ehrenschützenmeister, die Mitglieder des Vorstandes und die Platzmeister haben im Verwaltungsausschuss zusätzlich Sitz und Stimme.

§ 14 Sitzungen des Verwaltungsausschusses

Der Verwaltungsausschuss wird vom 1. Schützenmeister oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladung hat im Regelfalle eine Woche vor der Sitzung schriftlich zu erfolgen.
Zur Gültigkeit der Ausschussbeschlüsse ist die rechtzeitige Ladung sämtlicher Ausschussmitglieder und die Anwesenheit des 1. Schützenmeisters oder seines Vertreters sowie von mindestens fünf Ausschussmitgliedern erforderlich.
Bei Abstimmungen im Verwaltungsausschuss entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Schützenmeisters oder seines Vertreters.

§ 15 Sachausschüsse, Platzmeister

Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben (z. B. Durchführung des Kinderfestes während der alljährlichen Freischießen) können Sachausschüsse eingesetzt werden, deren Mitglieder der Vorstand bestimmt.
Die Mitglieder der Sachausschüsse müssen nicht dem Vorstand oder Verwaltungsausschuss angehören. Sie haben bei ihrer Tätigkeit die Anweisungen des Vorstandes zu beachten und sind diesem für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Zur Verwaltung der vereinseigenen Grundstücke und Gebäude, insbesondere des Schützenplatzes, der sogenannten Hofwiese, bestellt der Vorstand einen oder mehrere Platzmeister. Der Platzmeister hat das alljährlich stattfindende Freischießen auszurichten und andere Veranstaltungen auf dem vereinseigenen Gelände zu vergeben und zu regeln.

§ 16 Hauptversammlung

Alljährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres muss eine ordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Die Einladung hierzu muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag in einer Tageszeitung erfolgen.
Die Tagesordnung soll in der Regel folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes oder Verwaltungsausschusses,
4. Angelegenheiten, welche der Hauptversammlung zur Beratung und Beschlussfassung
vorzulegen sind,
5. Satzungsänderungen,
6. Verschiedenes, Wünsche und Anträge.
Stimmrecht in der Hauptversammlung haben die anwesenden Ehrenmitglieder und ordentlichen Mitglieder. Stellvertretung oder Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Nicht anwesende Mitglieder können in den Vorstand oder Verwaltungsausschuss nur dann gewählt werden, wenn sie eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sie ihre Wahl annehmen werden.
Die vom Schriftführer gefertigten Niederschriften über den Verlauf der Hauptversammlung und die gefassten Beschlüsse sind von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 17 Anträge zur Hauptversammlung

Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Hauptversammlung zu stellen. Solche Anträge müssen mindestens vier Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht werden.

§ 18 Abstimmungen in der Hauptversammlung

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters bzw. seines Vertreters.
Ausgenommen hiervon sind eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, die mit 2/3 Mehrheit vorgenommen werden muss sowie eine Beschlussfassung gem. § 20 der Satzung mit der darin vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.

§ 19 Außerordentliche Hauptversammlung

 

Der 1. Schützenmeister kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn triftige Gründe vorliegen. Er muss eine solche Versammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe, verlangt.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung  oder Vereinigung des Vereins mit einem anderen Verein ist nur möglich, wenn mehr als vier Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder für einen solchen Antrag stimmen und wenn nicht mindestens sieben Mitglieder bereit sind, den Verein weiterzuführen.

§ 21 Gemeinnützigkeit

Zur Verwirklichung und Erreichung der "Steuerbegünstigten Zwecke" im Sinne des diesbezüglichen Abschnitts der Abgabenordnung dürfen
1. Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden,
2. Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten,
3. keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kronach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Verweisung auf andere Bestimmungen

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 23 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung der Schützengesellschaft Kronach vom 06.05.1999 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Kronach, den 06.05.1999
Dr. Johannes Weber             Adolf Stützinger
1. Schützenmeister                2. Schützenmeister
Karl Pfretzschner                   Thea Xynos
Schatzmeister                        Schriftführerin

 

Anmerkung:
Änderung § 12 wie vorstehend beschlossen und in-Kraft getreten am 07.05.2009
Änderung § 2 wie vorstehend beschlossen und in-Kraft getreten am 05.05.2011