Auszug aus der
Satzung der Schützengesellschaft Kronach e. V. in Kronach.
In der gültigen Fassung vom 6.5.1999
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den
Namen Schützengesellschaft Kronach e. V.
Er ist in das
Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Kronach/Oberfranken.
Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist
Mitglied des Bayerischen Sportschützen-Bundes und über diesen Mitglied des
Deutschen Sportschützen-Bundes.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins
ist:
1. Die Pflege des
Schießsportes als Leibesübung durch Abhaltung von Übungs- und Wettkampfschießen
und durch die Bereitstellung und Unterhaltung der diesbezüglich notwendigen
Anlagen und Einrichtungen.
2. die Pflege der
mehrere Jahrhunderte alten Tradition,
3. die Durchführung
der Kronacher Freischießen im August jeden Jahres.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein führt:
a) ordentliche
Mitglieder über 18 Jahre,
b) jugendliche
Mitglieder bis 18 Jahre,
c) Ehrenmitglieder.
§ 5 Beitritt
Mitglieder des Vereins können Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit ist dem Antrag entsprochen. Dem Verwaltungsausschuss ist über erfolgte Neuaufnahmen zu berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied ist
verpflichtet:
1. den Beitrag
pünktlich zu entrichten,
2. den Verein nach
besten Kräften zu fördern,
3. die erlassenen Anordnungen
zur Aufrechterhaltung eines geordneten und sicheren Schießbetriebes zu beachten
Jedes Mitglied erhält
eine Mitgliedskarte und die Vereinssatzung. Ordentliche Mitglieder über 18
Jahre sind stimmberechtigt und für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
Alle Mitglieder haben
Zutritt zu den Vereinsveranstaltungen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
§ 7 Ehrung verdienter Mitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Schießwesen besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für hervorragende Leistungen kann das Vereinsabzeichen in Gold verliehen werden. Über die Ernennung bzw. Verleihung entscheiden Vorstand und Verwaltungsausschuss, über die Ernennung zum Ehrenschützenmeister die Hauptversammlung. Ehrenschützenmeister haben Sitz und Stimmrecht im Verwaltungsausschuss.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt:
1. durch den Tod des
Mitgliedes,
2. durch Austrittserklärung,
3. durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann
erfolgen, wenn sich Mitglieder trotz wiederholter Ermahnungen gegen die Satzung
vergehen, sich unsportlich verhalten, den Schießbetrieb stören oder gefährden
oder sich in anderer Weise vereinsschädigend verhalten.
Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand, im Falle des Widerspruches der Vorstand mit dem
Verwaltungsausschuss endgültig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgewiesen.
§ 9 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen
Der jeweilige Mitgliedsbeitrag
und die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
Die Hauptversammlung
kann auch die Festsetzung von Umlagen beschließen.